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BGB § 1280 Anzeige an den Schuldner

BGB § 1280 Anzeige an den Schuldner

[ Auszug: Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt ... ]